Achtung: Brut- und Setzzeit

Nehmen Sie bitte Rücksicht auf Wildtiere – Leinenpflicht für Hunde

Jetzt beginnt die Brut-, Setz und Aufzuchtzeit. Der Naturpark Dahme-Heideseen appelliert an alle Hundebesitzer: Nehmen sie Rücksicht, und lassen sie ihre Hunde nicht mehr frei herumlaufen! Wildtiere sollten während der Brut- und Setzzeit nicht gestört werden. Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs. Bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Kranich, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Stöbernde Hunde sind dann eine Gefahr für diese Tiere. Deshalb: Hunde an die Leine nehmen und auf den Wegen bleiben – so werden die Jungtiere nicht gestört.

Die Naturparkverwaltung Dahme-Heideseen bittet daher alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer, den Vorgaben nachzukommen und ihre Hunde bis mindestens 15. Juli nur noch angeleint in der freien Natur zu führen.

 

Wo müssen Hundehalter anleinen?

Insbesondere im Wald. Gesetzlich verankert ist der ganzjährige Leinenzwang im § 15 Abs. 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG). Der Leinenzwang besteht indirekt auch in der übrigen freien Landschaft insbesondere in der Brut- und Setzzeit. Gemäß § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) haben Erholungssuchende besondere Rücksicht auf Natur, Landschaft, Vegetation und wild lebende Tiere zu nehmen. Als freie Landschaft gelten neben Waldgebieten auch Felder, Gewässer, Wiesen, freie unbebaute Flächen sowie andere offene Gebiete, die zwischen Wohngebieten liegen.

 

Tipp:

Wenn Ihr Hund gerne und viel bellt, sollten Sie in dieser Zeit möglichst nicht im Wald und auf Feldern spazieren gehen, da sich viele Tiere vom Bellen gestört fühlen.

 

Wo können Vierbeiner frei toben:

In zahlreichen Kommunen gibt es zum Spielen und Toben mit dem Vierbeiner auch ausgewiesene Flächen, speziell für den freien Hundeauslauf. Diese können bei den Kommunen erfragt werden.

 

Weitere Rechtsgrundlagen: 

  • Ein besonderer Schutz gilt gemäß § 19 BbgNatSchAG in der Umgebung von Horststandorten der Adler, Wanderfalken, Korn- und     Wiesenweihen, Schwarzstörche, Kraniche, Sumpfohreulen und Uhus.

  • Schutzgebietsverordnungen der jeweiligen Schutzgebiete.

  • Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV)

Gebiet

  • Naturpark Dahme-Heideseen

Meldung vom 12.03.2025